Rechtsprechung
   OLG Celle, 03.09.2018 - 2 Ws 329/18, 2 Ws 330/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,29160
OLG Celle, 03.09.2018 - 2 Ws 329/18, 2 Ws 330/18 (https://dejure.org/2018,29160)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.09.2018 - 2 Ws 329/18, 2 Ws 330/18 (https://dejure.org/2018,29160)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. September 2018 - 2 Ws 329/18, 2 Ws 330/18 (https://dejure.org/2018,29160)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,29160) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454 Abs. 1 S. 4; StGB § 57 Abs. 7
    Absehen von der mündlichen Anhörung des Verurteilten bei Entscheidung über Reststrafenaussetzung

  • rechtsportal.de

    StPO § 454 Abs. 1 S. 4; StGB § 57 Abs. 7
    Absehen von der mündlichen Anhörung des Verurteilten wegen bereits kurz zuvor erfolgter Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 364
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.05.1995 - StB 15/95

    Anhörung - Notwendigkeit - Inhaltslose Formalität - Zeitige Freiheitsstrafe -

    Auszug aus OLG Celle, 03.09.2018 - 2 Ws 329/18
    Allerdings ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass es in entsprechender Anwendung von § 454 Abs. 1 S. 4 StPO dem Sinn dieser Ausnahmevorschrift gemäß zulässig sein kann, auch in anderen als den im Gesetz genannten Fällen von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abzusehen, wobei insoweit jedoch Zurückhaltung bei der Zulassung weiterer Ausnahmen außerhalb der gesetzlichen Fälle geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Mai 1995 - StB 15/95 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2012 - 2 Ws 451/12

    Verfahren über die Reststrafenaussetzung: Absehen von einer erneuten Anhörung

    Auszug aus OLG Celle, 03.09.2018 - 2 Ws 329/18
    Von der mündlichen Anhörung wird über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus nach der Rechtsprechung dann abgesehen werden können, wenn sich das entscheidende Gericht von dem Verurteilten bereits zuvor in nahem zeitlichen Zusammenhang einen persönlichen Eindruck hat bilden können, der bis zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe fortwirkt und keine Umstände gegeben sind, die seine Ergänzung oder Auffrischung notwendig machen könnten, so dass eine Beeinflussung der Entscheidung durch eine erneute mündliche Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie würde (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2012 - 2 Ws 451/12, 2 Ws 453/12, BeckRS 2012, 25373, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Juni 1995 - 1 Ws 455/95 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 1982 - 1 Ws 412/82 -, juris; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, StPO § 454 Rn. 29).
  • OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 118/99

    Bedingte Entlassung, Begründung der Sperrfristentscheidung, Sperre für neuen

    Auszug aus OLG Celle, 03.09.2018 - 2 Ws 329/18
    Der Strafvollstreckungskammer soll damit die Möglichkeit gegeben werden, aussichtslose Wiederholungsanträge zu verhindern, um auch den ungestörten und kontinuierlichen Strafvollzug zu gewähren (LK-Hubrach, 12. Aufl., § 57 Rn 65; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 285).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.1982 - 1 Ws 412/82
    Auszug aus OLG Celle, 03.09.2018 - 2 Ws 329/18
    Von der mündlichen Anhörung wird über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus nach der Rechtsprechung dann abgesehen werden können, wenn sich das entscheidende Gericht von dem Verurteilten bereits zuvor in nahem zeitlichen Zusammenhang einen persönlichen Eindruck hat bilden können, der bis zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe fortwirkt und keine Umstände gegeben sind, die seine Ergänzung oder Auffrischung notwendig machen könnten, so dass eine Beeinflussung der Entscheidung durch eine erneute mündliche Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie würde (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2012 - 2 Ws 451/12, 2 Ws 453/12, BeckRS 2012, 25373, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Juni 1995 - 1 Ws 455/95 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 1982 - 1 Ws 412/82 -, juris; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, StPO § 454 Rn. 29).
  • OLG Stuttgart, 17.07.1986 - 1 Ws 209/86
    Auszug aus OLG Celle, 03.09.2018 - 2 Ws 329/18
    Insoweit werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Zeitspannen vertreten, nach deren Ablauf eine erneute mündliche Anhörung auch ohne Eintreten neuer Umstände in jedem Fall unerlässlich ist (bereits nach 3 Monaten: OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.1986 - 1 Ws 209/86, NStZ 1986, 574, beck-online; nach mehr als 6 Monaten: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 1989 - 1 Ws 439/89 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.1995 - 1 Ws 455/95
    Auszug aus OLG Celle, 03.09.2018 - 2 Ws 329/18
    Von der mündlichen Anhörung wird über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus nach der Rechtsprechung dann abgesehen werden können, wenn sich das entscheidende Gericht von dem Verurteilten bereits zuvor in nahem zeitlichen Zusammenhang einen persönlichen Eindruck hat bilden können, der bis zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe fortwirkt und keine Umstände gegeben sind, die seine Ergänzung oder Auffrischung notwendig machen könnten, so dass eine Beeinflussung der Entscheidung durch eine erneute mündliche Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie würde (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2012 - 2 Ws 451/12, 2 Ws 453/12, BeckRS 2012, 25373, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Juni 1995 - 1 Ws 455/95 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 1982 - 1 Ws 412/82 -, juris; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, StPO § 454 Rn. 29).
  • OLG Zweibrücken, 24.08.1989 - 1 Ws 439/89
    Auszug aus OLG Celle, 03.09.2018 - 2 Ws 329/18
    Insoweit werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Zeitspannen vertreten, nach deren Ablauf eine erneute mündliche Anhörung auch ohne Eintreten neuer Umstände in jedem Fall unerlässlich ist (bereits nach 3 Monaten: OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.1986 - 1 Ws 209/86, NStZ 1986, 574, beck-online; nach mehr als 6 Monaten: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 1989 - 1 Ws 439/89 -, juris).
  • OLG Schleswig, 19.06.2020 - 1 Ws 115/20

    Vor der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist der

    Von der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass es in entsprechender Anwendung von § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO dem Sinn dieser Ausnahmevorschrift gemäß zulässig sein kann, auch in anderen als den im Gesetz genannten Fällen von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abzusehen, insbesondere dann, wenn sich das entscheidende Gericht von dem Verurteilten bereits zuvor in nahem zeitlichen Zusammenhang einen persönlichen Eindruck hat bilden können, der bis zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe fortwirkt und keine weiteren Umstände gegeben sind, die seine Ergänzung oder Auffrischung notwendig machen könnten, so dass eine Beeinflussung der Entscheidung durch eine erneute mündliche Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie würde (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1995, StR 15/95; OLG Celle, Beschluss vom 3. September 2018, 2 Ws 329/18, jeweils zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht